| §1 |
Name und Zweck |
| (1) |
Der Verein führt den Namen „Veterinärmedizinischer
Fakultätentag“ |
| (2) |
Der Verein dient der Aussprache, Beratung und
Beschlussfassung über gemeinsame Aufgaben und Belange
der deutschen tierärztlichen Bildungsstätten. |
| |
|
| §2 |
Geschäftsjahr |
| |
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr |
| |
|
| §3 |
Mitgliedschaft |
| (1) |
Mitglieder sind zunächst die Gründer, nämlich die
tierärztlichen Bildungsstätten von Berlin (Fachbereich
Veterinärmedizin der Freien Universität Berlin), Gießen
(Fachbereich 10: Veterinärmedizin der
Justus-Liebig-Universität Gießen), Hannover (Stiftung
Tierärztliche Hochschule Hannover), Leipzig
(Veterinärmedizinische Fakultät der Universität Leipzig)
und München (Tierärztliche Fakultät der
Ludwig-Maximilians-Universität München), sowie die
Veterinärmedizinische Universität Wien, die
Veterinärmedizinische Fakultät der Universität Zürich
und die Veterinärmedizinische Fakultät der Universität
Bern, seit 2003 vereinigt als Vetsuisse Fakultät. |
| (2) |
Die Aufnahme weiterer Mitglieder erfolgt auf Antrag
eines Interessenten. Der Aufnahmeantrag ist an den
Vorstand des Vereins zu richten. In dem Antrag hat sich
der Antragsteller zur Einhaltung der
Satzungsbestimmungen zu verpflichten. Die Mitglieder
entscheiden über die Aufnahme nach freiem Ermessen. |
| (3) |
Die Mitglieder sind in dem Verein jeweils durch den
Rektor/Präsidenten oder den Dekan und durch drei weitere
stimmberechtigte Delegierte vertreten. |
| (4) |
Von weiteren stimmberechtigten Delegierten müssen einer
Hochschullehrer, einer wissenschaftlicher Mitarbeiter
und einer Studierender sein. |
| (5) |
Die Delegierten werden von den zuständigen Gremien
(Senat, Universitätskollegium, Fachbereichsrat und
Fakultätsrat) gewählt. |
| (6) |
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche
Austrittserklärung, Ausschließung oder Auflösung des
Vereins. |
| (7) |
Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch
schriftliche Erklärung an den Vorstand erklären.
Die Ausschließung ist zulässig, wenn das Mitglied
schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins
verletzt. Über den Ausschluss entscheidet die
Mitgliederversammlung. |
| |
|
| §4 |
Vorstand |
| (1) |
Die Geschäfte des Vereins werden von dem Vorstand
geführt, der aus dem Vorsitzenden besteht. |
| (2) |
Die regelmäßige Amtszeit des Vorsitzenden beträgt drei
Jahre und beginnt am 1. April. Scheidet der Vorsitzende
vorzeitig aus dem Amt aus, so verlängert sich die
Amtszeit des Nachfolgers um den noch nicht abgelaufenen
Teil der vorherigen Amtszeit. |
| (3) |
Der Vorstand wird von den stimmberechtigten Mitgliedern
in geheimer Wahl mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gewählt. Wählbar sind die von den Mitgliedern in
den Fakultätentag entsandten Hochschullehrer. Wiederwahl
ist möglich, in ununterbrochener Reihenfolge bis zu
zweimal. |
| (4) |
Der Vorsitzende kann sich in Wahrnehmung seiner
Amtsgeschäfte durch Hochschullehrer seiner Wahl
vertreten lassen. |
| |
|
| §5 |
Mitgliederversammlung |
| (1) |
Die Mitgliederversammlung des Vereins findet nach
Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr statt. Die
turnusmäßige Versammlung soll im jährlichen Wechsel in
den Bildungsstätten in alphabetischer Reihenfolge
stattfinden; im Übrigen bestimmt der Vorsitzende den
Versammlungsort |
| (2) |
Jedes Mitglied kann die Einberufung einer
Mitgliederversammlung beantragen. |
| (3) |
Der Vorsitzende lädt mit einer Tagesordnung ein, die
möglichst 14 Tage vor Beginn der Versammlung den
Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden muss. |
| |
|
| §6 |
Beschlussfassung |
| (1) |
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle
Mitglieder vertreten sind. Bei Abstimmung entscheidet
die absolute Mehrheit der Anwesenden Stimmberechtigten.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. |
| (2) |
Bei Abwesenheit aller Vertreter eines Mitgliedes gelten
gefasste Beschlüsse dennoch als angenommen, wenn das
nichtvertretene Mitglied innerhalb von zwei Monaten nach
Zustellung des Protokolls nicht Einspruch erhoben hat. |
| (3) |
Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig. |
| |
|
| §7 |
Sitzungsverlauf, Öffentlichkeit |
| (1) |
Zu den Versammlungen kann der Vorsitzende
Sachverständige und Gäste einladen. |
| (2) |
Die Mitgliederversammlung kann Arbeitsausschüsse und
Kommissionen bilden. Bei Fragen spezieller Fachgebiete
soll ein Votum der Fachvertreter eingeholt werden. |
| (3) |
An der Mitgliederversammlung können Mitglieder der
tierärztlichen Bildungsstätten als Zuhörer teilnehmen. |
| (4) |
Der Vorsitzende sorgt für den ordnungsgemäßen Ablauf der
Versammlungen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung
finden die Beratungen zu bestimmten Tagesordnungspunkten
unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
Personalangelegenheiten werden in nicht öffentlicher
Sitzung beraten. |
| |
|
| §8 |
Bindewirkung der Beschlüsse |
| (1) |
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Empfehlungen
für die Mitglieder. |
| (2) |
Die Absicht eines Mitgliedes, von einem Beschluss der
Mitgliederversammlung abzuweichen, ist innerhalb von
vier Monaten dem Vorsitzenden mitzuteilen. |
| |
|
| §9 |
Auflösung |
| (1) |
Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der
anwesenden Stimmberechtigten. |
| (2) |
Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Vereins soll
unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches für die Liquidation eines
rechtsfähigen Vereins erfolgen. |
| |
|
| §10 |
Inkrafttreten |
| (1) |
Diese Satzung wurde durch schriftliche Zustimmung der
Mitglieder verabschiedet. Sie tritt mit dem Datum des
letztdatierten Schreibens in Kraft. |
| (2) |
Die bisherige Geschäftsordnung des
Veterinärmedizinischen Fakultätentages werden durch
diese Satzung ersetzt. |
| |
|
| |
| Leipzig, den 9. November 2001 |
Jürgen Gropp |
|
| |
|